Ein Privatgutachten gilt vor Gericht als Parteivortrag. Es stellt kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung dar. Wird das Privatgutachten bestritten, ist der Richter verpflichtet Beweise anzuordnen. Dies geschieht in der Regel durch die Beauftragung eines gerichtlichen Gutachtens. Kommt das Ergebnis des Gerichtsgutachtens zu einem anderen Ergebnis als das eingebrachte Privatgutachten, muss sich der Richter eingehend mit den Ergebnissen auseinandersetzen. Er kann den Gutachter um eine Ergänzung bitten oder zum Privatgutachten anhören. Entstehen Zweifel, ist ein drittes Gutachten einzuholen. Die Kosten des Gerichtsgutachters trägt dabei die unterlegene Partei. Im Einzelfall ist zu klären, ob die Kosten des Privatgutachtens der Gegenseite auferlegt werden können.

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